Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


1.         Allgemeines

1.1       Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, wenn der Besteller Landwirt oder sonstiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.           
Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2       Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Regelungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere nachstehenden AGB, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf.

 

 

2.         Vertragsschluss

2.1       Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zu Stande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2       Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.

2.3       Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.

2.4       Von uns unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Liefermöglichkeit bestätigte Aufträge binden den Besteller wie vorbehaltlos bestätigte Aufträge, es sei denn, dass der Besteller dem Vorbehalt unverzüglich und schriftlich widerspricht.

 

 

3.         Liefertermine und Lieferung

3.1       Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt darüber hinaus voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.

3.2       Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nichts Anderes vereinbart wurde.

3.3       Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.4       Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

3.5       Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen oder die wir nicht zu vertreten haben, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller in diesem Fall den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.6       Im Falle eines durch uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf von der Bestellung hinsichtlich der in Verzug befindlichen Leistung zurückzutreten. Soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, kann der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

 

 

4.         Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung, Mengenänderung während des Transports, Abnahme

4.1       Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestimmen wir die Art und Weise des Warenversandes nach pflichtgemäßem Ermessen.

4.2       Fertigrasen wird unverpackt, Saatgut und Dünger in Säcken geliefert, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

4.3       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung und Leistung geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

4.4       Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.

4.5       Der Besteller ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt – jedoch nicht verpflichtet –, die Ware für den Transport zum Besteller zu versichern und die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.

4.6       Maßgeblich für die zu liefernde Menge ist das von uns bei der Versendung oder Auslieferung festgestellte Wiegeergebnis. Insbesondere sind bis zu 5 % Eintrocknung bzw. Bruch bei Fertigrasen und Rasenklinker üblich. Für von uns nicht verschuldete Mengenverluste beim Transport wird keine Haftung übernommen. Insbesondere kann der Besteller nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn aufgrund Eintrocknung bzw. Bruch bis zu 5 % der im Vertrag genannten Menge von Fertigrasen und Rasenklinkern zu wenig geliefert wurde.

4.7       Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.8       Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Besteller zumutbar sind. Dies ist der Fall, wenn

a)      die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

b)      die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

c)      dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

 

5.         Behandlung des Saatguts

5.1       Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.2       Will der Besteller sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 9.2 in Betracht.

 

6.         Preise und Zahlungsbedingungen

6.1       Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Saatgutmischungen und Dünger, für die es gestaffelte Preise gibt, kommt die für die Gesamtliefermenge gültige Preisstufe zur Berechnung (ab 10 bzw. 25 kg gilt der 10-kg- bzw. 25-kg-Preis, ab 100 kg der 100-kg-Preis etc.). Die angegebenen Saatgutkosten je m2 basieren auf dem 100-kg-Preis.

6.2       Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Saatgut ist die Verpackung (Säcke) entweder bereits im Preis enthalten oder sie wird bei Netto-Lieferung gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet.

6.3       Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurde, ist die Zahlung unverzüglich nach Erhalt der Rechnung und Ware fällig.

6.4       Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.5       Wir haben bei einer Entgeltforderung bei Verzug des Bestellers außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 . Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf den geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

6.6       Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder soweit uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen (wie z. B. die schuldhafte Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, nachdem wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

 

 

7.         Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge

7.1       Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:               

a)      das Saatgut ist art- und sortenecht;        

b)      in Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21.01.1986 in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

7.2       Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden.
Bei Erzeugung dieses Saatgutes werden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut von jeglichen Spuren von GVO frei ist.

7.3       Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir nur Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch unbearbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Wir haften nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich aus oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.

7.4       Wir behalten uns das Recht vor, in Saatgutmischungen enthaltene Sorten durch bessere oder gleichwertige zu ersetzen.

 

 

8.         Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist

8.1       Ist der Besteller Kaufmann, hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ware, auf Mängel zu untersuchen. Wird die Ware in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.

8.2       Ist der Besteller Kaufmann, hat er Mängelrügen unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge bei uns.    
Wir können vom Besteller die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, verlängert sich dadurch die Mängelrügefrist auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge bei uns maßgeblich ist. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.

8.3       Sofern der Besteller zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.

8.4       Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nacherfüllung oder eine Ersatzlieferung. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nach höchstens zwei Versuchen beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, ohne Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese für ihn unzumutbar sind. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.

8.5       Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt

a)      bei Lieferung von neuen Waren ein Jahr;

b)      bei Lieferung von gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen;

c)      bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, ein Jahr.

d)      Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes a) und b) mit der Ablieferung der Ware, im Fall des Absatzes c) mit der Abnahme.

e)      Abweichend von den Ansätzen a) bis c) gelten die gesetzlichen Fristen bei Schadensersatzansprüchen wegen eines von uns zu vertretenden Mangels bei

-     Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder

-     sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

f)       Die in den vorstehenden Absätzen a) und b) genannten Fristen gelten des Weiteren nicht, soweit die Ware üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Insofern gelten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt, wenn es sich bei den von uns erbrachten Leistungen, um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

 

 

9.         Musterziehung bei Saatgut, Einholung eines Sachverständigengutachtens

9.1       Entdeckt der Besteller nach der Lieferung von Saatgut einen Mangel, auf denen er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß Ziffer 9.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn wir den Mangel anerkannt haben.       

9.2       Das Durchschnittsmuster muss gemäß dem Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer und oder einer zuständigen Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden.
Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen (zu finden unter
http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/02_Kontrolle/07_SaatUndPflanzgut/ListePruefstelle.pdf?__blob=publicationFile) zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an uns zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Besteller.
Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der für uns zuständigen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg –LTZ, Karlsruhe) bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der für uns zuständigen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg –LTZ, Karlsruhe) bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellung der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.

9.3       Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennen wir eine Mangelrüge des Bestellers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der der Besteller und wir hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.

 

 

10.       Eigentumsvorbehalt

10.1     Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

10.2     Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern oder zur Aussaat bzw. Verlegung zu verwenden. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

10.3     Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf - unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis - einzuziehen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

10.4     Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach den mit uns vertraglich vereinbarten Preisen. Entsprechendes gilt für etwaige Forderungen aufgrund der Versicherung der Ware.

10.5     Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Saatgut ist uns mit dessen Trennung von Grund und Boden bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Besteller für uns unentgeltlich verwahrt.

10.6     Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

10.7     Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.

10.8     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H., so werden wir auf Verlangen des Besteller insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

 

11.       Haftungsbegrenzung für Schäden außerhalb der Mängelhaftung

11.1     Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2     Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

a)      Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b)      Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den Wert des Liefergegenstandes, begrenzt.

c)      Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

d)      Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

11.3     Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11.4     Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

12.       Verwendung des Saatgutes

12.1     Der Besteller ist verpflichtet, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Besteller das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sog. Landwirteprivileges zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt.

12.2     Verletzt der Besteller schuldhaft eine Verpflichtung nach 12.1, so hat er auf unser Verlangen oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettokaufpreises des Saatguts zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.

 

 

13.       Abtretungsverbot

             Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon ausgenommen.

 

 

14.       Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1     Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2     Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Heidelberg Erfüllungsort für Leistung und Zahlung

14.3     Soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.             
Heidelberg ist auch ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

 

gültig ab: 01.03.2015